Rechtstipp - März 2019

Haftung für Behandlungsfehler bei Dekubituspatient

Von immer größerer praktischer Bedeutung ist die Vernachlässigung von Pflichten vor allem bei geriatrischen Patienten durch Pflegefachkräfte.

Der Fall:

Klägerin ist die Tochter des verstorbenen Patienten, die ererbte Schadensersatzansprüche ihres verstorbenen Vaters mit dem Vorwurf geltend macht, die Beklagten hätten trotz des Risikos die gebotene Dekubitusprophylaxe unterlassen.

Die Klage wurde nicht gegen die Pflegefachkraft selbst erhoben, sondern – wie häufig – gegen die Klinik sowie leitende und nachgeordnete Ärzte.

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Klägerin mit Urteil vom 28.06.2018 (Az.: 12 U 37/17) recht. Es verurteilte den Beklagten zu 2) als Chefarzt, da diesem die fachliche Aufsicht über die nachgeordneten ärztlichen und nicht ärztlichen Dienste oblag.

Auch den Beklagten zu 3) verurteilte es als verantwortlichen Arzt. Es stellte Aufsichts- und Überwachungsfehler sowie Organistions- und Koordinierungsfehler auf der Station fest, da Pflegestandards im vorliegenden Umfang nicht beachtet wurden. Den behandelnden Stationsarzt treffe die Verantwortung für eine fehlende Dokumentation der ärztlichen Diagnose, da es sich bei dem Patienten um einen Risikopatienten handelte.

Die Unterlassung der erforderlichen Dokumentation sei ein Indiz dafür, dass im Krankenhaus der Beklagten zu 1) die ernste Gefahr der Entstehung eines Dekubitus nicht erkannt und die Durchführung vorbeugender Maßnahmen nicht in der ausreichenden Form angeordnet wurde und dass daher das Pflegepersonal nicht in dem erforderlichen Maß auf die Prophylaxe geachtet habe. Eine Hautkontrolle und Beschreibung der druckgefährdeten Regionen sei mit Ausnahme des Zeitraumes bei Aufnahme und Verlassen des Aufwachraumes nach der Operation nicht dokumentiert, und zwar trotz Bettlägerigkeit, Operation und Fixierung des Patienten.


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