Rechtstipp - Dezember 2018

Neue Ansätze bei der Bemessung von Schmerzensgeld

Die Bemessung von Schmerzensgeld nach zum Teil typisierten Grundsätzen.

Der Fall:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 18.10.2018 (Az.: 22 U 97/16) in zweiter Instanz über die Höhe des Schmerzensgeldes zu entscheiden, nachdem ein verletzter Motorradfahrer geklagt hatte und bereits geklärt war, dass der Beklagte für den Schaden allein haftete.

Die Entscheidung:

Das OLG Frankfurt am Main sprach dem Kläger einen höheren Schmerzensgeldbetrag von weiteren 6.000,00 € zu.

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass es für die Bemessung des Schmerzensgeldes einen Vergleich mit anderen Entscheidungen im Wege einer pauschalen Betrachtung für unzureichend halte.

Es argumentierte, oftmals werde in den vorhandenen Schmerzensgeldtabellen die Dauer der Beeinträchtigung unterschätzt. Es sei aber eine taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes insoweit möglich, als unterschiedliche Behandlungsstufen und Stufen der Schadensfolgen berücksichtigt werden könnten. Diese Berechnung basiere auf einem prozentual ausgedrückten Tagessatz des vom Statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen durchschnittlichen Bruttonationaleinkommens je Einwohner (2.670,16 €). Der Senat nimmt dann für den Aufenthalt in einer Normalstation eines Krankenhauses 10 % dieses Betrages als Ausgangsbetrag an und errechnet für die 11 Tage des Krankenhausaufenthaltes des Klägers einen Betrag in Höhe von 2.937,11 € und für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit einen Betrag von 7 % pro Tag, also 186,91 €.

Der Senat kommt unter Anwendung der typisierten Grundsätze zu dem Gesamtbetrag von 11.000,00 €.

Das Gericht wies aber auch darauf hin, dass von der schematischen Herangehensweise abgewichen werden könne, wenn entsprechende Anhaltspunkte für eine andere angemessene Bewertung vorhanden seien.

 

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