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Der Antrag im (Sozial-)Versicherungsrecht

Häufig passiert es, dass Behörden dem Ratsuchenden keine oder nur unvollständige Auskünfte geben können. Der Ratsuchende wird zwischen den verschiedenen Behörden wie Krankenkasse, Rentenversicherung oder Bundesagentur für Arbeit hin- und hergeschickt.

Im Folgenden finden Sie daher eine erste kurze Übersicht, wer, was, wann und wo genau beantragen kann. Der Begriff Antrag hat unterschiedliche Bedeutungen. Im Folgenden geht es um die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen.

Wer kann Anträge stellen? Anträge kann derjenige stellen, der die Leistung bekommen möchte. Dies ist in der Regel die versicherte Person. Sofern sie hierzu nicht in der Lage ist (etwa wegen einer Krankheit), kann sie sich von einer anderen Person vertreten lassen. Im Wohngeldrecht liegt die Antragsberechtigung beim Haushaltsvorstand. Insbesondere bei privaten Versicherungen (z.B. Unfallversicherung) sollte auch daran gedacht werden, wer unter Umständen mitversichert ist, um keine Ansprüche zu vergessen. Bei der privaten Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer z.B. einen Dritten zum Empfang der Versicherungsleistung benennen (Bezugsberechtigungsbestimmung).

Eine Besonderheit besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei gesetzlichen Unfallversicherungen besteht Versicherungsschutz auch für Personen, die keinen Beitrag zahlen. So sind Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, versichert, wenn sie selbst Schaden erleiden. Auch ehrenamtlich tätige Personen können bei Unfällen während der Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich versichert sein.

Was genau kann beantragt werden? Das Sozialrecht regelt verschiedene Ansprüche, die sich in folgende vier Teilbereiche untergliedern:

Der erste Bereich umfasst die soziale Vorsorge für die gesetzlichen Pflichtversicherungen  (Krankheit, Unfall, Rente, Arbeitslosigkeit und Pflegebedürftigkeit). Das Bundesversorgungsgesetz und die Gesetzte, nach denen das Bundesversorgungsgesetz entsprechend Anwendung findet regeln soziale Entschädigungen z.B. für Opfer von Gewalttaten oder Kriegsopfer. Ein dritter Bereich befasst sich mit dem Recht auf soziale Förderung wie der Ausbildungsförderung, der Berufsförderung, der Familienleistung in Form von Kinder- und Erziehungsgeld sowie der Kinder- und Jugendhilfe. Der vierte große Bereich umfasst Leistungen des Sozialgeldes (früher Sozialhilfe).

Im Folgenden werden häufig auftretende Ansprüche behandelt.

Leistungen im Alter und bei Krankheit: Bei eigener gesetzlicher Rente unterhalb des Existenzminimums besteht die Möglichkeit für Menschen jenseits des 60. bzw. 65. Lebensjahres ergänzende Geldleistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz zu erhalten. Als Besonderheit verzichtet das Gesetz anders als bei der herkömmlichen Sozialhilfe darauf, Unterhaltsansprüche der antragsberechtigten Personen gegen ihre Kinder zu berücksichtigen, sofern deren jährliches Einkommen unter einhunderttausend Euro beträgt.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird häufig nicht daran gedacht, die ergänzende Versorgung unter anderem mit Heilmitteln, Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege und die Haushaltshilfe zu beantragen. Ohne rechtzeitigen Antrag wird die Leistung auch bei nachträglicher Antragstellung in der Regel nicht rückwirkend gewährt.

Die medizinische Rehabilitation beinhaltet Leistungen zur Förderung der Erwerbsfähigkeit. Diese kann von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und wenn sie durch diese Leistung wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Regelmäßig wird diese Leistung nur im Abstand von vier Jahren gewährt, wobei aus gesundheitlichen Gründen allerdings Ausnahmen möglich sind. Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen, entsprechend dem Grundsatz Rehabilitation vor Rente.

Die Rente wegen Erwerbsminderung umfasst den vorzeitigen Rentenbezug wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Versicherten im Erwerbsleben. Unterschieden wird zwischen der vollen, der teilweisen sowie der rechtlich nicht erheblichen Erwerbsminderung. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt für die Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, die bisherige Berufsunfähigkeitsrente noch als möglicher Leistungsfall. Das bedeutet, dass unter anderem auch Berufsschutz nach den Grundsätzen des  Bundessozialgerichts besteht und ein etwaiger Verweisungsberuf zu prüfen ist.

Auf Antrag wird behinderten Menschen ein Ausweis über die Eigenschaft als (schwer)behinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen mit Merkzeichen erteilt. Dies ist z.B. das Merkmal „aG“ für eine außergewöhnliche Gehbehinderung mit dem Vorteil der unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Wann können Anträge gestellt werden? Generell gilt, dass Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung aber auch nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie der sozialen Pflegeversicherung und im gesamten privaten Versicherungsrecht ab Antragstellung erbracht werden, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt.

Für die Rente aus eigener gesetzlicher Versicherung beginnt die Leistung bei Antragstellung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Ausnahmsweise gilt auch der Antrag auf die Leistung der Rehabilitation dann als Antrag auf Rente, wenn durch die Rehabilitationsleistung die bevorstehende Erwerbsminderung nicht verhindert worden ist.

Unter anderem bei der privaten Unfallversicherung gelten Ausschlussfristen, so dass die Leistungen nach Ablauf der Frist verjährt sind. Der Antrag sollte also umgehend gestellt werden.

Wo sind Anträge zu stellen? Kindergeld wird auf Antrag bei der Familienkasse festgesetzt und gezahlt. Diese ist ansässig bei der Arbeitsagentur. Für das Erziehungs- und Elterngeld sowie für das Schwerbehindertenrecht sind ab dem 01.01.2008 die Verwaltungen der Kreise und kreisfreien Städte verantwortlich. Die zuvor zuständigen elf Versorgungsämter in NRW wurden aufgelöst.

Für Mutterschaftsleistungen (d. h. ärztliche Versorgung, Mutterschaftsgeld, Hebammenhilfe u. a.) wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Gesetzlich krankenversicherte Personen können Mutterschaftsgeld oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse bzw. ihrem Arbeitgeber beantragen. Privat krankenversicherte oder nicht krankenversicherte Arbeitnehmerinnen wenden sich an das Bundesversicherungsamt bzw. ihren Arbeitgeber. Für den Mutterschutz sind der Arbeitgeber und das Amt für Arbeitsschutz zuständig. Dies gilt auch für die Elternzeit.

In Fragen der Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder können Sie Ihre Krankenkasse kontaktieren.

Für das soziale Entschädigungsrecht (z.B. Hilfen für Opfer von Gewalt, Wehr- und Zivildienstgeschädigte und Impfgeschädigte) sind nach Auflösung der Versorgungsämter die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe in Münster und Rheinland in Köln zuständig.

Die Grundsicherungsleistung können Sie bei den Verwaltungen der Kreise und der kreisfreien Städte beantragen.

Die hier behandelten Punkte können nur einen kleinen Einblick in das (Sozial-) Versicherungsrecht ermöglichen. Für weitergehende Auskünfte im Einzelfall können erfahrene und unabhängige Berater für Sie tätig werden.

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