Der BGH entschied, dass für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit auch dann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgebend bleibt, wenn der Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalls zunächst einer leidensbedingt eingeschränkten Tätigkeit nachging.
An die Stelle der bisherigen Bewertungskriterien für den Umfang der Hilfebedürftigkeit ist seit dem 01.01.2017 ein minutiös ausdifferenziertes Begutachtungsinstrument getreten. Nachfolgend sollen die Details erläutert werden:
Das beklagte Land akzeptierte nicht, dass es seit jeher richterliche Aufgabe ist, den Grad der Behinderung zu bemessen. Das Landessozialgericht (LSG) wich insoweit von der Feststellung des Sachverständigen ab. Deshalb kam es zur Entscheidung in der weiteren Instanz durch das Bundessozialgericht (BSG).
Die Beteiligten stritten um die Höhe einer Beteiligung des Klägers an den Kosten für eine Heimunterbringung. Das Gericht sah es als eine besondere Härte an, das angesparte Blindengeld des Klägers auf den Bedarf anzurechnen und gab dem Kläger Recht.
Ein vom Gericht beauftragter medizinischer Gutachter in einer Arzthaftungssache kann von dem Patienten wirksam abgelehnt werden, wenn der Gutachter in derselben Sache in einem Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung mitgewirkt hat.
Trotz festgestellter Kontrollbedürftigkeit der Hüfte der Klägerin nach ihrer Geburt im Jahre 2009 unterliefen sowohl dem Kinderarzt als auch dem Orthopäden Behandlungsfehler mit der Folge einer Hüftgelenksluxation, die operativ behandelt werden musste.
Rechtsanwältin Sabine Hippel
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