Chefarzthaftung
Wenn der vertraglich gebundene Chefarzt bei der Behandlung mitwirkt, allerdings in anderer Funktion, kann dieses die volle Haftung der Klinik begründen, da die Behandlung insgesamt rechtswidrig und fehlerhaft war.
Nachdem die Genehmigungsfiktion zunächst im gesetzlichen Krankenkassenrecht eingeführt wurde, gilt diese seit dem 01.01.2018 auch für Leistungen zur Teilhabe durch den Rehabilitationsträger.
Das Oberlandesgericht Hamm erkannte dem bei der Geburt aufgrund von Behandlungsfehlern geschädigten Kind 250.000,00 € Schmerzensgeld zu.
Die Klägerin hatte in den Vorinstanzen Behandlungsfehlervorwürfe vorgetragen, die für die Bewertung erheblich waren. Die Gerichte übergingen diesen Vortrag und verletzten damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Seit August 2017 gelten fünf neue Krankheiten als Berufskrankheit. Die Betroffenen haben u.a. Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen u.a. bestehen.
Selbst wenn die ärztliche Aufklärung inhaltlich nicht zu beanstanden ist, kann sie dennoch fehlerhaft und haftungsbegründend sein, wie der folgende Fall zeigt.
Rechtsanwältin Sabine Hippel
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