Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Urteil vom 04.12.2015 (Az.: 26 U 33/14) über den Fall einer 62-jährigen Klägerin zu entscheiden, die nach einem Sturz von mehreren Ärzten fehlerhaft behandelt wurde.
Der Fall:
Die Klägerin leidet an starkem Übergewicht und u.a. an Funktionsstörungen der Wirbelsäule, der Hüftgelenke und Kniegelenke beidseits, einer Fußfehlform sowie Krampfaderleiden beidseits, Herzrhythmusstörungen und Bluthochdruck.
Mit der neuen Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 04.10.2016 zur so genannten „Zwangsverrentung“ wurde ein Vorschlag der Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen „Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ umgesetzt.
Bezieherinnen und Bezieher von Hartz-4-Leistungen nach dem SGB II werden danach nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von nicht unerheblichen Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.
Die Neuregelung des Gesetzes vom 20.02.2013 hat den Zweck, dass das Bewilligungsverfahren der gesetzlichen Krankenkassen beschleunigt und Leistungsansprüche der Versicherten damit schneller geklärt werden.
Beim Wechsel der Wohngebäudeversicherung kann Unklarheit über die Einstandspflicht des alten oder neuen Versicherers aufkommen. Wenn sich zum Beispiel ein Feuchtigkeitsschaden nach dem Wechsel des Versicherers zeigt, bleibt oft nicht aufklärbar, wann der Defekt der Leitung oder der Erstgebäudeschaden eingetreten ist.
Es stellt sich dann folgende Rechtsfrage: Wird der Versicherer eintrittspflichtig, in dessen Versicherungsperiode der Leitungswasserschaden zutage getreten ist oder besteht gar eine Deckungslücke, weil der Versicherungsnehmer nicht beweisen kann, wann der erste Tropfen aus dem Leitungswasserrohr ausgetreten ist?
Die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden (sog. kleine Benzinklausel) ist nach Ziffer 3.1 der Besonderen Versicherungsbedingungen (BBK) nicht versichert.
In der gerichtlichen wie außergerichtlichen Regulierungspraxis führt dieser Risikosausschluss immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten. Eine Hilfestellung bei der Auslegung ist der Sinn und Zweck der Klausel, wie auch ein aktuelles Urteil des OLG Hamm zeigt:
Häufig ist im Schadensfall fraglich, welche Versicherung den Schaden auszugleichen hat. Dieses gilt etwa bei Schäden im Straßenverkehr. Im Zweifel ist zu empfehlen, den Fall schnellstmöglich bei allen in Betracht kommenden Versicherern (z.B. Privathaftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung) anzumelden.
Häufig bietet der Versicherer einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Schadensfall nur eine befristete Leistung an, was für den Versicherungsnehmer ungünstig und rechtlich unzulässig sein kann.
Tiere sind nach dem Gesetz nicht als Sachen anzusehen, sondern für sie gelten zahlreiche Sondervorschriften. Dies hat auch Konsequenzen für den Schadensersatzanspruch bei Verletzung eines Tieres, z.B. durch einen Verkehrsunfall.
Der BGH hatte über die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel (Badeprothese) zu entscheiden und hat hierbei Grundsätzliches zur Auslegung von Tarifbedingungen in der privaten Krankenversicherung ausgeführt.
Rechtsanwältin Sabine Hippel
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