Rechtskalender – Februar 2015

Nach der Rechtsprechung soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten z.B. bei Arzthaftung in erster Linie einen angemessenen Ausgleich bieten für die Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (sog. Ausgleichsfunktion). Insoweit bilden die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Zugleich soll das Schmerzensgeld aber dazu dienen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (sog. Genugtuungsfunktion).

Rechtskalender – Januar 2015

Unfälle auf Parkplätzen passieren immer wieder. Bei der Frage, wer für die Schäden haftet, gilt es einige Grundsätze zu beachten: Parkplätze dienen dem ruhenden Verkehr im Gegensatz zu dem so genannten fließenden Verkehr. Die Straßenverkehrsordnung gilt grundsätzlich auch auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz. Auf dem Parkplatz gelten zudem besondere Sorgfaltspflichten für die Fahrzeugführer. So bestehen auf Parkplätzen stets die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten.