Dass auf Parkplätzen stets die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten gelten, führt grundsätzlich dazu, dass ein alleiniges Verschulden eines Verkehrsteilnehmers selten angenommen wird. Im Rahmen der Haftungsabwägung wird in der Regel ein Mitverschulden berücksichtigt und jedenfalls die Betriebsgefahr des Fahrzeugs.
Die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gilt nur, wenn die Fahrbahnen zwischen den einzelnen Parkplätzen Straßencharakter haben und die Nutzer des Parkplatzes beim Befahren dieser Fahrbahn an der Kreuzung oder deutlich gekennzeichneten Einmündung gleichzeitig zusammentreffen. Die Regel „rechts vor links“ gilt dann aber auch nur für den fließenden Verkehr.
In der Regel gibt es keinen Vertrauensgrundsatz zugunsten des „fließenden“ Verkehrs gegenüber dem wartepflichtigen Ein- oder Ausparkenden. Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm gelten, wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge (hier: Durchfahrtstraße im Bereich der Lkw-Stellplätze auf einem Rastplatz an einer Autobahn, vgl. Urteil des OLG Hamm vom 29.08.2014, Az.: 9 U 26/14).
In dem entschiedenen Fall kam es auf einem Rastplatz auf einer Bundesautobahn im Bereich der Lkw-Stellplätze zwischen einem die Zufahrtstraße befahrenden Lkw und einem auf einem Stellplatz rangierenden Lkw zu einem Unfall auf der Zufahrtstraße. Das Gericht entschied, dass der rangierende Lkw-Fahrer allein haftet, da die Fahrspur durch ihre bauliche Ausgestaltung Straßencharakter habe (OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2014, Az.: 9 U 26/14).