Von immer größerer praktischer Bedeutung ist die Vernachlässigung von Pflichten vor allem bei geriatrischen Patienten durch Pflegefachkräfte.
Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, die Versicherten dem Grunde nach an den Kosten zu beteiligen, die in bestimmten Fällen z.B. infolge einer Schönheitsoperation, Tätowierung oder eines Piercings entstehen.
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten eines Heimbewohners bei kurzfristigem Heimwechsel im Sinne des taggleichen Endes der Zahlungsfrist mit dem Auszug.
Die Bemessung von Schmerzensgeld nach zum Teil typisierten Grundsätzen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass die bisher zur Ermittlung des Haushaltsführungsschadens zur Verfügung stehenden Quellen so nicht mehr zeitgemäß sind.
Der private Krankenversicherer hat kein Ermessen für das „ob“ und „wann“ der Mahnung.
Rechtsanwältin Sabine Hippel
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