Das OLG Karlsruhe hielt in einem entschiedenen Fall eines Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhungsklausel in seiner Rechtsschutzversicherung für unwirksam (Urteil vom 08.03.2019, Az: 12 U 33/2018).
So hatte der Rechtschutzversicherer eine Klausel in den Vertrag aufgenommen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB)), die den folgenden Inhalt hatte:
„Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstehende höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen“.
Nach der Rechtssprechung des OLG verstößt die Rechtsschutzversicherung mit dieser Klausel gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist die Klausel unwirksam und hat zur Folge, dass der gesamte Inhalt des § 11 Abs. 3 der ARB ungültig ist. Damit entfällt die Regelung in § 11 Abs. 3 ARB ersatzlos.
Ein Rückgriff auf die strengeren Vorschriften über die Gefahrerhöhung in den §§ 23 bis 27 VVG kommt trotz § 306 Abs. 2 BGB in diesem Fall nicht mehr in Betracht.
Dem Versicherungsnehmer ist es danach nicht zuzumuten, durch eine für ihn unverständliche Regelung benachteiligt zu werden. Was genau der Versicherer mit der Regelung gemeint hat, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nämlich nicht. Diese Unklarheit der Regelung geht zu Lasten des Rechtsschutzversicherers.