Der Fall:
Der Beklagte und drei weitere Personen waren privat krankenversichert. Der Krankenversicherungsbeitrag betrug ursprünglich 1.688,43 € monatlich. Der auf den Vertrag anwendbare Notlagentarif betrug 277,00 € pro Monat. Der Beklagte zahlte seit Januar 2016 seine Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr. Der Vertreter des Versicherers (Klägerin) wurde am 12.06.2016 mit der außergerichtlichen Beitreibung der Forderung beauftragt. Wegen des Prämienrückstandes ruhte der Vertrag bereits ab Juni 2016.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Frankfurt am Main vertrat mit Urteil vom 17.04.2018 (Az.: 2-23 O 36/18) die Auffassung, dass der Klägerin kein Ermessen zusteht, gem. § 193 Abs. 6 VVG nach Verzugseintritt zeitnah zu mahnen. Sie sei bei Vorliegen der Voraussetzungen vielmehr gesetzlich zur Mahnung verpflichtet. Nur dieses Verständnis der Regelung trage dem gesetzgeberischen Grundanliegen nach einer Entschärfung des Problems der Beitragsrückstände ausreichend Rechnung.
Dieses bedeute, dass die Klägerin, die dem Erfordernis nach unverzüglicher Mahnung nicht nachkomme, sich dann auch nicht auf die dadurch hervorgerufene Verzögerung berufen könne.