Der Fall:
Die seinerzeit 31-jährige Klägerin erlitt 2001 einen Bruch des Sprunggelenks rechts, der fehlverheilte und ihr in den folgenden Jahren erhebliche Probleme verursachte. Sie stellte sich am 14.07.2008 deshalb in der Sprechstunde der Beklagten vor, wo Prof. Dr. Z. eine schwere Arthrose diagnostizierte und ihr zu einer operativen Versteifung des Sprunggelenks riet. Am 09.02.2009 wurde die Klägerin stationär aufgenommen und unterzeichnete einen Aufklärungsbogen, in dem allgemeine Operationsrisiken aufgeführt waren. Mit ihrer Klage beanspruchte sie Schadensersatzansprüche, weil sie weder vom Ablauf her noch inhaltlich ausreichend aufgeklärt worden sei.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, in der das Landgericht den Arzt verurteilt hatte, der Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000,00 € zu zahlen. Begründet wurde dieses damit, dass der Beklagte eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht bewiesen hatte. Die Besonderheit dieses Falles war, dass das Orientierungsgespräch in großem zeitlichem Abstand von über 6 Monaten vor der eigentlichen Operation am 10.02.2009 erfolgte und damit keine ordnungsgemäße Aufklärung darstellte. Das Gericht führte aus, dass bei einem zeitlichen Abstand von mehr als 6 Monaten nach der Lebenserfahrung nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass dem Patienten die Vor- und Nachteile sowie die Risiken eines Eingriffs noch gegenwärtig seien. Der Arzt hatte zwar angegeben, über die Operation und deren Chancen und Risiken gesprochen zu haben; er konnte jedoch weder konkret angeben, welche Risiken er gegenüber der Klägerin angesprochen hatte noch legte er eine übliche Praxis des Erstgespräches dar.
Die von der Klägerin unterzeichnete Einverständniserklärung bot aus Sicht des Gerichts keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für ein ausreichendes Aufklärungsgespräch. Es waren dort lediglich stichwortartig die Operationsrisiken aufgelistet, das Feld für die Skizze der geplanten Operation war frei geblieben. Ein solcher Aufklärungsbogen enthielt aus Sicht des Gerichts keinen Bezug zu der konkret durchgeführten Operation. Wegen des allgemein gehaltenen Inhalts sei einem solchen Vordruck keinerlei Indizwirkung für ein umfassendes Aufklärungsgespräch beizumessen (OLG Dresden, 15.11.2016, 4 U 507/16).