Der Fall:
Es war der Fall eines verletzten Motorradfahrers in zweiter Instanz zu beurteilen. Unter anderem ging es um die Höhe des Haushaltsführungsschadens bei feststehender alleiniger Haftung der Beklagten.
Die Entscheidung:
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.10.2018, Az.: 22 U 97/16) sprach dem Kläger zum geltend gemachten Haushaltsführungsschaden einen weiteren Betrag in Höhe von 1.500,00 € zu.
Zur Begründung verwies das Gericht zunächst auf die bisherigen Methoden zur Schadensermittlung. So kann die Differenz zwischen der Zeitverwendung für die Haushaltsführung im unverletzten Zustand im Vergleich zu der Zeitverwendung im verletzten Zustand ermittelt werden. Außerdem kann auch geschätzt werden, in welchem Umfang die Fähigkeit zur Haushaltsführung schadensbedingt gemindert ist. In jedem Falle müssen die Angaben des Klägers auf ihre Plausibilität hin überprüft werden. Hierzu gehört z.B. auch die Vernehmung von Zeugen.
Im Hinblick auf in der Literatur vorhandene Tabellen gab der Senat zu bedenken, dass sie aus Zeiten stammen, in denen noch viel körperliche Arbeit in die Haushaltsführung investiert wurde. Im Vergleich dazu kämen in modernen Haushalten weitaus mehr Maschinen zum Einsatz (z.B. Rasenmäher-Roboter, Staubsaugroboter, Thermomix-gerät). Zu verwenden seien auch aktuelle Tabellen des statistischen Bundesamtes.
Darüber hinaus sei das verfügbare Nettoeinkommen eine praktikable Grundlage zur Unterscheidung des Haushaltszuschnitts. Aufgrund des Zeitablaufs könne bei der fiktiven Abrechnung heute nicht mehr ein Betrag von 6,26 € pro Stunde zugrunde gelegt werden, sondern aktuell sei ein Betrag von 8,50 € angemessen, der im Hinblick auf einen gehobenen Haushalt der höchsten Stufe auch auf 10,00 € angehoben werden könne.