Der Fall:
Der Kläger war als Fleischer versicherungspflichtig beschäftigt, als er am 18.08.2014 arbeitsunfähig erkrankte. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.09.2014 gekündigt. Die Beklagte gewährte aufgrund fortlaufend bescheinigter Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis zum 31.03.2015 mit Ausnahme des Zeitraums vom 05.03. bis 26.03.2015, in dem der Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Bund absolvierte. Entsprechend dem Entlassungsbericht wurde der Kläger am 26.03.2015 als arbeitsunfähig aufgrund „noch vorhandener Restbeschwerden für ca. 3 – 4 Wochen“ in die weitere ärztliche Betreuung entlassen. Am 27.03.2015 stellte der behandelnde Hausarzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.03.2015 als Erstbescheinigung fest. Am 01.04.2015 bescheinigte der Orthopäde weiter Arbeitsunfähigkeit bis zum 04.05.2015. Darüber hinaus lag bei dem Kläger Arbeitsunfähigkeit bis zum 22.11.2015 vor.
Die Beklagte gewährte Krankengeld nur bis zum 31.03.2015 mit der Begründung, die Mitgliedschaft des Klägers habe ebenfalls am 31.03.2015 geendet, weil wegen der erst am 01.04.2015 bescheinigten weiteren Arbeitsunfähigkeit für diesen Tag ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr bestanden habe. Arbeitsunfähigkeit könne nur durch Vertragsärzte, nicht aber durch den Entlassungsbericht einer Reha-Klinik festgestellt werden.
Die Entscheidung:
Nach der Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen (Urteil vom 07.12.2017, Az.: L 5 KR 501/16) entschied das Sozialgericht erster Instanz zutreffend, das dem Kläger ein Anspruch auf Krankengeld auch ab dem 02.04.2015 bis zum 22.11.2015 zusteht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut festgestellt worden. Eine solche Feststellung liege nämlich vor, da in dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik am 26.03.2015 eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von 3 – 4 Wochen festgestellt worden sei, was ausreiche.
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