Beginn und Ende der Leistungen sind in den Bedingungen und im Versicherungsschein bestimmt, das Ende regelmäßig durch ein festes Datum.
Nach dem Gesetz ist nur eine einmalige Befristung des Anerkenntnisses zulässig. Weitere Leistungsbefristungen können individuell mit dem Versicherer vereinbart werden. Ist eine unbefristete Leistungspflicht des Versicherers bereits entstanden, kann dieser einer an sich durch ein vorangegangenes Anerkenntnis gebotenen Nachprüfung nicht dadurch entgehen, dass er ein befristetes Anerkenntnis ausspricht. Hat bedingungsgemäß eine mehr als 6-monatige Berufsunfähigkeit vorgelegen, ist eine Befristung nicht mehr möglich, weil der Versicherer dann das versprochene unbefristete Anerkenntnis abgeben muss und sich durch die Befristung nicht dem Nachprüfungsverfahren entziehen kann (LG Dortmund, zfs 2015, 343).
Sehen die alten Versicherungsbedingungen (vor 2008) eine Befristung nur hinsichtlich der Prüfung einer Verweisungsmöglichkeit vor, ist eine generelle Befristung auch für die Frage der Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf unzulässig, weil die alten Versicherungsbedingungen eine gegenüber § 17 Abs. 2 VVG für den Versicherungsnehmer günstige Abweichung enthalten.