Der Fall:
Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung hinsichtlich der Behandlungskosten für ihre 2012 verstorbene, seinerzeit 96-jährige Versicherte, die sich seit Dezember 2011 in stationärer Behandlung der Klinik als Beklagter zu 1) befand. Neben dem totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestand eine Wahlleistungsvereinbarung mit vorgesehener Chefarztbehandlung durch den Chefarzt als Beklagtem zu 2), der im Verhinderungsfall unter anderem von der Ärztin X als Beklagter zu 3) vertreten werden durfte. Am 21.12.2011 führte die Beklagte zu 3) die Koloskopie durch, bei der es zu einem Einriss im Bereich der Rektumschleimhaut kam. Der Beklagte zu 2) war bei der Operation in der Funktion des Anästhesisten anwesend. Bei der Patientin trat nach der Operation eine Sepsis auf, die zu ihrem Tod führte.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 26 U 74/17) nahm – wie zuvor das Landgericht – die volle Haftung der Beklagten an, weil die Behandlung mangels Vorliegens der vereinbarten Wahlleistungsvoraussetzungen insgesamt rechtswidrig gewesen sei. Nach Auffassung des Gerichts muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat. Bei der Koloskopie ging es um eine die innere Medizin prägende Kernleistung, so dass ein zulässiger Vertretungsfall nicht vorlag. Die bloße Anwesenheit des Beklagten zu 2) war nicht ausreichend, da er verantwortlich mit der Anästhesie beschäftigt war und die Operation nicht beobachten und beeinflussen konnte. Er überwachte nämlich u.a. Puls, Blutdruck und Sauerstoffsättigung der Patientin.