Der Fall:
Am Pfingstmontagabend des Jahres 2014 fuhr der Fahrer des versicherten Kastenwagens bei Sturm und Extremregen in den Bereich einer Unterführung. Er musste verkehrsbedingt anhalten. Der Wagen wurde dann in kurzer Zeit vom Wasser eingeschlossen. Das Wasser stieg unter anderem bis in die Fahrerzelle und erreichte auch Teile des Motors.
Die beklagte Versicherung lehnte die Zahlung aus der Teilkaskoversicherung zunächst mit der Begründung ab, das Fahrverhalten habe zu der Überschwemmung des Wagens beigetragen; der Fahrer habe sich nicht auf die besonderen Verhältnisse eingerichtet. Dann wandte er ein, der Motor sei nach der Überschwemmung gestartet worden und dadurch sei es erst mittelbar zu einem so genannten Wasserschlag und somit zu dem Schaden gekommen.
Die Entscheidung:
In erster Instanz hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung gab es an, es fehle an einer unmittelbaren Beschädigung des Motors durch die Überschwemmung.
Dieses sah das in zweiter Instanz zuständige Oberlandesgericht anders. Es sprach dem Kläger den geltend gemachten Nettowiederbeschaffungsaufwand (nach Abzug der Selbstbeteiligung) in Höhe von 6.295,38 € zu. Zur Begründung wurde angegeben, die Überschwemmung des Fahrzeugs sei ohne Mitwirkung einer anderen Ursache, also etwa eines Fahrfehlers, erfolgt. Der Fahrer habe verkehrsbedingt angehalten und dann sei es für ihn unausweichlich zu der Überschwemmung gekommen. Die Überschwemmung habe also unmittelbar auf das Fahrzeug eingewirkt und den Motor beschädigt. Bereits die Überschwemmung und nicht der spätere Versuch, den Motor zu starten, habe die Reparatur des Motors erforderlich gemacht.