Allein für den Bereich der Arzthaftung sind nach der Kalkulation des Gesetzgebers jährlich etwa 1.500 Todesfälle infolge ärztlicher Behandlungsfehler betroffen.
Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber somit auch für die Arzthaftung eine Entschädigung von Angehörigen im Falle des Todes eines nahen Angehörigen geschaffen. Hinterbliebene sollen danach wegen ihres seelischen Leids infolge der Tötung eines ihnen besonders nahe stehenden Menschen vom Schädiger eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen können.
Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Der Anspruch besteht grundsätzlich nur in solchen Schadensfällen, die sich nach dem Inkrafttreten am 22.07.2017 ereignen. Entscheidend ist dabei der Tag der so genannten Primärschädigung. Dieses bedeutet, dass nicht der Tod, sondern die zum späteren Tod führende erste Verletzung nach dem 22.07.2017 erfolgt sein muss.
Die Haftungsvoraussetzungen müssen im Verhältnis zum Primäropfer vorliegen. Der Schädiger muss also gegenüber dem Getöteten einen Haftungstatbestand verwirklicht haben. Die Haftung des Schädigers kann auch darauf gestützt werden dass er den Selbstmord des Primäropfers nicht verhindert hat. Maßgebend ist der Schutzzweck des verletzten Verhaltensgebotes.
Die Höhe des Anspruchs ist gesetzlich nicht geregelt, sondern letztendlich in das Ermessen der Gerichte gestellt, wenn es nicht vorher zu einer Einigung kommt.
Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld ist übertragbar und vererbbar.