Der Fall:
Geklagt wurde gegen folgende Klausel in einer Berufsunfähigkeitsversicherung:
„Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit im Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis.“
Die Entscheidung:
Das Gericht hatte bereits erhebliche Bedenken, ob die angegriffene Klausel nicht schon wegen der Gefährdung des Vertragszwecks unwirksam sein könnte. Entsprechend der Klausel ist lediglich eine sitzende Tätigkeit von mindestens 90 % versichert. Die Klausel löst sich damit von der klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung und sichert lediglich das Risiko einer modifizierten Erwerbsunfähigkeit ab. Dieses widerspricht dem Sinn und Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die gerade der Absicherung der konkreten beruflich geprägten Lebensstellung dient.
Jedenfalls verstößt die Klausel nach Auffassung des BGH gegen das Transparenzgebot. Das Gericht bejahte eine Intransparenz aufgrund der Abweichung vom allgemeinen Verständnis des versicherten Berufs. Nach der Klausel wird auf den fingierten Beruf abgestellt und nicht – wie sonst bei Berufsunfähigkeitsversicherungen allgemein üblich – auf den tatsächlich zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet ist. Der fingierte Beruf muss nicht einmal etwas mit der tatsächlichen Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers zu tun haben. Diese Abweichung vom allgemeinen Verständnis des versicherten Berufs erschließt sich einem durchschnittlichen Versicherungsinteressenten bei der Entscheidung über die Auswahl der beiden ihm unterbreiteten Angebote nicht hinreichend (BGH, Urteil vom 15.02.2017, Az.: IV ZR 91/16).