Der Fall:
Der im Jahre 1954 geborene Kläger leidet an einer geistigen Behinderung und ist stark sehbeeinträchtigt. Der Beklagte leistet die Kosten für die Heimunterbringung (Hilfen für den Lebensunterhalt und Hilfen für fachliche Förderung nach dem Sozialgesetzbuch XII in Höhe von monatlich ca. 3.000,00 €). Zusätzlich erhielt der Kläger von dem Beklagten Blindengeld ab dem Zeitpunkt der Heimunterbringung im Jahre 2007 in Höhe von monatlich ca. 300,00 €. Außerdem erzielte der Kläger ab dem Jahre 2007 Arbeitslohn für die Tätigkeit in einer Werkstatt und eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rente wurde direkt an den Beklagten im Rahmen eines Erstattungsanspruchs überwiesen. In den Jahren ab 2007 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger regelmäßig Bescheide über Kostenbeteiligungen an den ihm gewährten Hilfen und wertete das Blindengeld als zweckgebundenes Einkommen, das nicht angerechnet wurde. Der Kläger sparte das Blindengeld an und der Kläger verfügte über ca. 8.100,00 € Vermögen.
Sodann brachte der Beklagte den Freibetrag hiervon in Abzug sowie eine Betreuervergütung und errechnete eine Kostenbeteiligung des Klägers in Höhe von ca. 4.400,00 €. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte als unbegründet zurückwies.
Die Entscheidung:
Das Sozialgericht Dortmund sah die Klage als begründet an (Urteil vom 14.12.2016, Az.: S 62 SO 133/16). Das Gericht führte zur Begründung im Wesentlichen sinngemäß Folgendes aus:
Es stelle eine besondere Härte für den Kläger dar, wenn das aus dem Blindengeld angesparte Vermögen angerechnet würde. Blindengeld werde unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gezahlt. Außerdem müsse mit der Gewährung des Blindengeldes nicht zwingend ein tatsächlicher Bedarf abgedeckt werden. Zudem würde dem in einer Einrichtung lebenden Blinden wie dem Kläger, der im Pflegeheim lebe, bereits ein deutlich reduziertes Blindengeld gezahlt.
Der Blinde solle in die Lage versetzt werden, seine persönlichen Wünsche erfüllen zu können. Dies sei auch der Fall, wenn größere Anschaffungen erst durch längeres Ansparen erreicht werden könnten. Es sei nicht erkennbar, warum im Falle eines in einer Betreuungseinrichtung lebenden Blinden eine abweichende Situation gegeben sein solle.