Der Fall:
Die Klägerin (Krankenhaus S.) verklagte die Beklagten (Erbinnen des verstorbenen Patienten) auf Zahlung des restlichen Betrages für wahlärztliche Leistungen. Hierbei berief sie sich auf eine von dem Patienten unterschriebene Wahlleistungsvereinbarung, unter anderem mit folgendem Inhalt:
„Wahlleistung Arzt (gesondert berechenbare ärztliche Leistungen). Die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses…
Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom Wahlarzt der Fachabteilung … erbracht. Für den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung des Wahlarztes der jeweiligen Fachabteilung übernimmt seine Aufgaben der ständige ärztliche Vertreter. Eine Liste der leitenden Ärzte und deren Vertreter wird dem Patienten beim Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung übergeben.“
Der Patient erhielt eine entsprechende Liste, in der aber nur die Chefärzte der einzelnen Fachabteilungen sowie in zwei Fällen die Chefarztstellvertreter als besonders benannte Wahlärzte und darüber hinaus die ständigen ärztlichen Vertreter (jeweils Oberärzte) namentlich aufgeführt sind. Während des Aufenthaltes im Krankenhaus S. wurde der Patient in die Radiologische Klinik des Krankenhauses der Klägerin überwiesen, da das Krankenhaus S. über keine radiologische Fachabteilung verfügte. Sodann wurde die Behandlung im Krankenhaus S. fortgesetzt.
Die Entscheidung:
Der BGH nahm in seiner Entscheidung vom 19.04.2018 (Az.: III ZR 255/17) an, dass die Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass durch die Formulierung „Ärzte des Krankenhauses“ nur die am Krankenhaus S. fest angestellten Chefärzte und Oberärzte erfasst werden sollten. Die Regelung in der Wahlleistungsvereinbarung umfasste nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht die tatsächlich behandelnden Ärzte. So hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, da dieses noch weitere Einwendungen gegen die Klageforderung zu prüfen habe.