Rechtstipp – Januar 2018

Sachverhalt:

Der Kläger wurde im Oktober 2007 im beklagten Krankenhaus in Paderborn geboren. Nach einem mehrstündigen Aufenthalt im Kreißsaal und zeitweiser Überwachung des Geburtsgeschehens mittels CTG (Cardiotocographie) entschlossen sich die Ärzte entschlossen sich zu einer Sectio (Kaiserschnitt).

Das Kind wurde mit einer Nabelschnurumschlingung entbunden und zeigte in seiner weiteren Entwicklung die Folgen einer Hirnschädigung aufgrund einer Unterversorgung mit Sauerstoff. Es leidet an einer allgemeinen Entwicklungsstörung mit dauerhafter Einschränkung seines Intellektes, seines Sprachvermögens und seiner motorischen Fähigkeiten, außerdem besteht eine Epilepsie.

Entscheidung:  

Die Schadensersatzklage des Kindes als Kläger, vertreten durch seine Eltern, hatte in beiden Instanzen Erfolg. Nachdem ihm das Landgericht eine Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 175.000,00 € zuerkannt hatte, erhöhte das Oberlandesgericht Hamm den Betrag auf 250.000,00 €. 

Dieses beruhte darauf, dass den beklagten Ärzten mehrere Behandlungsfehler unterlaufen waren. So hatten sie es behandlungsfehlerhaft unterlassen, die Geburt mittels eines Dauer-CT zu überwachen. Dieses wäre erforderlich gewesen, da das erste CTG bereits pathologisch war und für einen Kaiserschnitt gesprochen hätte. 

Spätestens ab dem zweiten pathologischen CTG hätten die Ärzte für eine halbstündige Kontrolle sorgen müssen. Die Indikation für den Kaiserschnitt wäre dann früher gestellt worden. Die Behandlungsfehler wurden als grob bewertet, so dass dem Kläger im Hinblick auf die Folgen eine Beweislastumkehr zugute kam. 

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.