Der Kläger beanspruchte von seiner Hausratversicherung die Erstattung des ihm entstandenen Schadens. Die Hausratversicherung lehnte die Regulierung mit der Begründung ab, es habe kein versicherter Raub vorgelegen.
Die Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung gegen das Urteil hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach dem Kläger mit Urteil vom 19.07.2016 (Az.: 12 U 85/16) eine Entschädigung in Höhe des Neuwerts der Uhr (5.100,00 €) zu.
Zugunsten des Klägers berücksichtigte das Gericht Beweiserleichterungen in der Hausratversicherung. Diese bezogen sich auf die Begehungsweise der Tat.
Dem Gericht genügte die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die versicherte Entwendung. Es stand kein anderes Beweismittel zur Verfügung, so dass die Angaben des Versicherungsnehmers genügten. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist. Vorliegend schilderte der Kläger den Tathergang aus Sicht des Gerichts glaubhaft. Das Gericht gab an, der Versicherer könne die Glaubwürdigkeitsvermutung ausräumen, z.B. indem er Widersprüche zu den ursprünglichen Schadensmeldungen gegenüber der Polizei oder dem Versicherer aufdecke. Hierzu trug der Versicherer aber nichts vor.
Eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit verneinte das Gericht. Es argumentierte, eine Armbanduhr zu tragen entspreche ihrem normalen Verwendungszweck. Es ergebe sich grundsätzlich auch dann kein Sorgfaltsverstoß, wenn es sich um eine wertvolle Uhr handele und sie innerhalb Deutschlands auf der Straße getragen werde. Nichts anderes gelte, wenn der Versicherungsnehmer von einem Unbekannten angesprochen werde und für den anderen sichtbar die Zeit ablese, da auch das dem Verwendungszweck der Uhr entspreche.