Der Fall:
Der Kläger war ein selbstständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister. Er begehrte die Feststellung, dass seine bei der Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Krankentagegeld-versicherung mit einem Tagessatz in der ursprünglich vereinbarten Höhe von 100,00 € fortbesteht. Das beruhte darauf, dass der Versicherer den Tagessatz ab dem 01.09.2012 auf 62,00 € herabgesetzt hatte. Als dafür maßgebliches Nettoeinkommen hatte er sich die Angaben in dem Einkommensteuerbescheid des Klägers zugrunde gelegt.
Die Entscheidung:
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die Klausel, auf die sich der Versicherer bezieht, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Die Vorschrift benennt aus Sicht des Gerichts nämlich keinen Zeitpunkt, zu dem der Versicherer sein Anpassungsrecht spätestens ausüben muss, nachdem er von der Änderung des Nettoeinkommens Kenntnis erlangt hat.
Außerdem hält der Bundesgerichtshof die Regelung für intransparent. Der Regelung sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zu entnehmen, welcher Bemessungszeitpunkt und Bemessungszeitraum maßgeblich sein soll für den notwendigen Vergleich zwischen dem bei Vertragsabschluss ursprünglich zugrunde gelegten Einkommen und dem gesunkenen Nettoeinkommen. Der Klausel lässt sich auch nicht entnehmen, von welcher Dauer eine Einkommensminderung sein soll. Außerdem lässt die Klausel offen, wie sich dieses Nettoeinkommen bei beruflich selbstständigen Versicherungsnehmern zusammensetzt. Der Begriff wird in der Regelung nicht eigenständig definiert, so dass er nur im Wege der Auslegung erschlossen werden kann. Die Rechtssprache verbindet mit dem Ausdruck „Nettoeinkommen“ keinen fest umrissenen Begriff. Auch der verständige Versicherungsnehmer setzt das Nettoeinkommen nicht mit dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff gleich. Deshalb ist die Regelung, in der der Ausdruck „Nettoeinkommen“ als nicht erläuterter und fest umrissener Begriff verwendet wird, instransparent.
Die Krankentagegeldversicherung hat den Zweck, den vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft und die damit entstehenden Vermögensnachteile auszugleichen. Der Selbstständige erwirtschaftet mit seiner Arbeitskraft auch die laufenden Betriebskosten, die nicht dadurch wegfallen, dass er vorübergehend keine Einnahmen erzielt (BGH, Urteil vom 06.07.2016, Az.: IV ZR 44/15).