Der Fall:
Der Rechtsschutzversicherer hatte seinem Versicherungsnehmer zunächst die Kostendeckungszusage wegen eines Versicherungsfalles erteilt. Später dann nahm er die Zusage wieder zurück und verweigerte damit die Zahlung. Der Versicherungsnehmer verklagte daraufhin seinen Rechtsschutzversicherer auf Schadensersatz.
Die Entscheidung:
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob dem Versicherungsnehmer gegen seine eigene Rechtsschutzversicherung Schadensersatz zuzubilligen war. Das zuständige Landgericht Potsdam (R+S 2018, 74 = zfs 2018, 215) sprach dem Versicherungsnehmer Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB zu, und zwar wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsvertrages durch den Rechtsschutzversicherer. Aus Sicht des Gerichts hatte der Versicherer die erteilte Kostendeckungszusage schuldhaft und unberechtigt zurückgenommen.
Der Schadensersatz umfasste auch die zusätzlichen Rechtsanwaltskosten, die durch die Interessenwahrnehmung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer entstanden sind. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich gebührenrechtlich um eine gesonderte Angelegenheit gegenüber der zugrunde liegenden Angelegenheit handelte, für die der Versicherungsnehmer die Rechtsschutzdeckung ursprünglich begehrt hatte.