Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit orientiert sich nicht mehr nur an den Alltagsverrichtungen des täglichen Lebens. Abgestellt wird vielmehr auf die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und die Fähigkeiten, die für die eigenständige Bewältigung von Aktivitäten des täglichen Lebens notwendig sind. Ziel der Änderung ist es, auch den Hilfebedarf von Personen angemessen zu berücksichtigen, die kognitive und psychische Beeinträchtigungen haben. § 14 Abs. 2 SGB XI enthält einen Katalog mit 6 Bereichen (Module), in denen der Schweregrad der individuellen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten ermittelt wird.
Der Katalog der Kriterien für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist abschließend. Dies bedeutet, dass Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten nur berücksichtigt werden, wenn sie einem der im Katalog aufgeführten Bereiche zugeordnet werden können. Je nach dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird der Pflegebedürftige einem von 5 Pflegegraden zugeordnet. Damit ist eine größere Zahl an Abstufungen der Pflegebedürftigkeit möglich, als vor dem bis Ende 2016 maßgebenden System, wonach grundsätzlich nur 3 Pflegestufen bestanden. Allerdings war auch nach dem alten System nach unten die Pflegestufe 0+ eingeführt worden bei eingeschränkter Alltagskompetenz und nach oben die Härtefälle oberhalb der Pflegestufe III.
Verändert haben sich die Voraussetzungen für die einzelnen Grade, weil an die Stelle des früher maßgebenden Umfangs der Hilfebedürftigkeit (nach Zeit und Rhythmus) die Analyse der Selbstständigkeit des Betroffenen getreten ist.
Die Erstellung und Überprüfung der Gutachten ist deutlich schwieriger geworden. Ein höherer Pflegegrad kann nur erreicht werden, wenn man im Geflecht der 66 Einzelkriterien höher gewichtete Punkte in den Modulen und auch eine höhere Gesamtpunktzahl erreichen kann.