Das OLG Celle (Versicherungsrecht 2013, 57) hat weder den aktuellen noch den Vorversicherer für eintrittspflichtig gehalten, wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, zu welcher Zeit eine den Nässeschaden verursachende Leckage eingetreten ist. Die Feuchtigkeit im Mauerwerk war mehr als ein Jahr nach dem Versichererwechsel zutage getreten.
Anders entschied nun das OLG Schleswig (r+s 2015, 197) und hat den letzten Versicherer haften lassen. Ebenso sah das OLG Hamm (zfs 2016, 34) insoweit eine hinreichende Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren. Die Regelungen der Besonderen Bedingungen (VGB) zum Leitungswasserschaden verdeutlichen dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nämlich nicht hinreichend, dass insoweit eine Deckungslücke im Versicherungsschutz besteht. Eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes findet sich in den VGB für den Leitungswasserschaden nicht, denn der Versicherungsfall ist in den VGB nicht vollständig definiert. Die Bedingungen legen vor allem nicht fest, zu welchem Zeitpunkt der „Versicherungsfall Leitungswasserschaden“ als eingetreten gilt.