Rechtstipp – April 2018

Die Entscheidung:

Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.07.2017 (L 9 KR 239/17) ist die Klage zulässig und begründet. Die Verordnung eines Medikamentes in einem von der Zulassung nicht umfassenden Anwendungsgebiet kommt nur in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  1. Es geht um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung. 
  2. Es ist keine andere Therapie verfügbar.  
  3. Aufgrund der Datenlage besteht die begründete Aussicht, dass mit dem betreffenden Medikament ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann.

Das Gericht sah diese Voraussetzungen vorliegend als erfüllt an (SG Hamburg, Urteil vom 03.07.2015, Az.: S 33 KR 55/10). Es bejahte auch die Zulässigkeit der Klage als zukunftsorientierte Leistungsklage.

 

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Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.