Wird ein Tier bei einem Unfall verletzt, entstehen in der Regel Heilbehandlungskosten. Während bei einem Sachschaden z.B. an einem Fahrzeug Kosten nicht ersatzfähig sind, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, gilt eine Sonderregelung für Tiere: Für die Heilbehandlung des verletzten Tieres hat der Schädiger die Aufwendungen zu erstatten, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind. Unverhältnismäßigkeit ist nach der Rechtsprechung nicht schon anzunehmen, wenn die Behandlungskosten den Wert des Tieres übersteigen.
Die Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Behandlungskosten wurde angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes erheblich angehoben. Bei der Verletzung eines Tieres liegt nicht schon Unverhältnismäßigkeit vor, wenn die Heilbehandlungskosten den Wert des Tieres erheblich überschreiten. Daher können auch Behandlungskosten ersatzfähig sein, wenn sie ein Vielfaches des teilweise geringen Wertes eines Tieres ausmachen. Dies gilt allerdings nicht unbegrenzt. Es bedarf insofern der wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände. Für die Heilbehandlungskosten gibt es keine starre Obergrenze. Die Beurteilung der Angemessenheit von Kosten beläuft sich daher nicht nur auf den Anschaffungspreis, sondern richtet sich auch nach Alter, Gesundheitszustand und insbesondere den Bezug auf die gefühlsmäßige Bindung zu dem Tier (Familienhund, Therapiehund oder Schoßhund). Bei der wertenden Betrachtung sind auch die Erfolgsaussichten der Behandlung mit einzubeziehen. Es kommt insoweit auf die Vertretbarkeit der Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht an.
Die durchschnittlichen jährlichen Kosten belaufen sich auf 1.000,00 € und die Grenze der Unverhältnismäßigkeit hat der Bundesgerichtshof mit dem dreifachen Betrag für Heilbehandlungskosten gebilligt. Dieses galt für den entschiedenen Einzelfall, in dem ein Hund verletzt worden war. (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015, r+s 2016, 45).