Der Fall:
Der Kläger ging davon aus, diverse Bäume stünden auf seinem Grundstück. Er fällte die Bäume, da die Äste in die Ackerfläche hineinragten und eine Bewirtschaftung verhinderten.
Tatsächlich standen die gefällten Bäume jedoch auf öffentlichem Grund.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr machte daher Schadenersatzansprüche gegen den Kläger geltend.
Der Versicherer des Klägers lehnte die Übernahme dieses Schadens ab.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass das Fällen von Bäumen auf dem Nachbargrundstück wegen Irrtums über den Grenzverlauf der allgemeinen privaten Haftpflichtversicherung unterfällt (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.05.2014 – 5 U 25/2014).
Es argumentierte, bei dem Fällen der Bäume auf einem fremden Grundstück habe sich ein Risiko des täglichen Lebens verwirklicht.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die falschen Bäume vorsätzlich gefällt habe. Ein Ausschlussgrund für die Übernahme des Schadens durch den Versicherer sei daher nicht ersichtlich.
Das Risiko des Fällens fremder Bäume gehöre weder zu einer Grundbesitzer-, noch zu einer Betriebshaftpflichtversicherung.