Der Fall:
Die Erblasserin hatte zwei Lebensversicherungen abgeschlossen. Ihr Sohn sollte Bezugsberechtigter sein und war als solcher namentlich im Vertrag und Versicherungsschein angegeben. Kurz vor ihrem Tod änderte die Mutter das Bezugsrecht allerdings auf ihre Tochter ab, was von der Versicherung entsprechend bestätigt wurde. Nach Eintritt des Sterbefalls zahlte die Versicherung die Versicherungssumme an die Tochter aus.
Hiergegen klagte der Sohn, welcher die Zahlung für sich beanspruchte.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Landgericht Dortmund (Az.: 2 O 469/2008) wies die Klage des Sohnes als unbegründet zurück. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Tochter zur Legitimation gegenüber der Versicherung den Originalversicherungsschein vorgelegt hat. Die Versicherung sei hiernach – so das Gericht – aufgrund einer so genannten „Inhaberklausel“ in den Versicherungsbedingungen berechtigt gewesen, die Auszahlung an die Tochter vorzunehmen.
Die Änderung des Bezugsrechts von einem Nachkommen auf den anderen musste der Versicherung aus Sicht des Gerichts auch nicht ungewöhnlich erscheinen. Es argumentierte, allein das hohe Alter der Versicherungsnehmerin lasse nicht einmal ansatzweise den Schluss auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit zu.
Der Versicherung könne somit weder grobe Fahrlässigkeit noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden.