Der Fall:
Bei einer Frau wurde im Jahre 2010 Brustkrebs festgestellt. Zwei Jahre zuvor war die damals 61-Jährige bei ihrem Gynäkologen zur Krebsvorsorgeuntersuchung, ohne dass der Arzt ihr zum Mammographie-Screening geraten hatte.
Der Tumor wurde 2010 diagnostiziert und behandelt, wobei Lymphknoten entfernt werden mussten.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Hamm hat der Frau 20.000,00 € Schmerzensgeld zugesprochen (Az.: 3 U 57/13).
Dass der Gynäkologe der Frau nicht zum Mammographie-Screening geraten hatte, werteten die Richter als groben Behandlungsfehler.
Das Gericht argumentierte, die Mammographie sei als einzig sichere Methode zur Senkung des Sterberisikos anerkannt. Im Fall der Klägerin sei der unterlassene Rat sogar als grober Fehler zu werten, weil der Frauenarzt ein Medikament verordnet habe, das das Brustkrebsrisiko habe erhöhen können.
Zugunsten der Frau sei davon auszugehen, dass sie als Patientin bei früherer Diagnose mit einer weniger belastenden Operation hätte behandelt werden können. Den Nachweis eines anderen Krankheitsverlaufs hätte wegen des groben Behandlungsfehlers der Arzt erbringen müssen (die so genannte Beweislastumkehr), was er aber nicht getan habe. Bei früherer Behandlung hätte sich auch eine günstigere Prognose für die 5-Jahres-Überlebensrate ergeben.