Der Fall:
Ein Mann verletzte sich beim Schneiden von Rosenstöcken im September 2010 am linken Mittelfinger durch einen Rosendorn. Wegen dieser Verletzung wurde er zunächst stationär behandelt, da eine Infektion mit Staphylococcus aurius festgestellt worden war. Aufgrund dieser Infektion musste der linke Mittelfinger teilweise amputiert werden. Nach einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes verstarb der Mann im April 2011 wegen einer Sepsis bei Staphylococcus aurius-Bakteriämie.
Der Kläger hatte für den Fall des Unfalltodes eine Versicherung bei der Beklagten mit einer garantierten Leistung von 15.000,00 € abgeschlossen. Die Ehefrau ist Bezugsberechtigte der Versicherung und verklagte (als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes) die Versicherung. Die Versicherung bestritt nämlich, dass es sich um einen Unfall gehandelt hat.
Das Gericht urteilte wie folgt:
Die Klage war erfolgreich. Die Versicherung wurde zur Zahlung verurteilt. Ein Unfall liegt nach Ansicht des Gerichts auch bei einem Stich mit einem Rosendorn vor. Die Richter argumentierten, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte bewusst in einen Rosendorn gefasst haben könnte. Unstreitig habe sich der Versicherte an einem Rosendorn infiziert und sei aufgrund der Infektion gestorben. Eine Leistung sei auch nicht aufgrund der Infektionsklausel ausgeschlossen. Es handele sich nämlich nicht nur um Haut- oder Schleimhautschichten, die durchstochen wurden. Möglich sei, dass der Rosendorn tiefer gelegenes Gewebe erfasst habe. Dass dies hier nicht geschehen sei, hätte die beklagte Versicherung beweisen müssen. Ein Beweisantritt sei aber trotz der Beweislast der Versicherung für das Vorliegen von Leistungsausschlüssen nicht erfolgt. Das Urteil ist rechtskräftig (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2013 – Az.: 12 U 12/13).