Der Fall:
Der Kläger arbeitete als Projektleiter für Brandschutzanlagen. Er befand sich längere Zeit in ärztlicher Behandlung. Die Ursache hierfür war in seinem – durch Auflösungsvertrag beendeten – Arbeitsverhältnis begründet. Der Kläger sah sich an seinem Arbeitsplatz einem so genannten Mobbingverhalten ausgesetzt.
Die beklagte Versicherung zahlte das vereinbarte Krankentagegeld für einige Monate und stellte danach ihre Leistungen ein, nachdem ein von ihr außergerichtlich eingeholtes Gutachten zum Ergebnis einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit ab diesem Tag gekommen war.
Der Kläger begehrte von der privaten Krankenversicherung Zahlung von Krankentagegeld für die darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeitszeit. Er trug vor, er sei auch in diesem Zeitraum infolge des Mobbings an seinem früheren Arbeitsplatz psychisch erkrankt und deshalb nicht in der Lage gewesen, seine bisherige Arbeitstätigkeit auszuüben.
Die beklagte Versicherung hat weitere Leistungen abgelehnt, weil es sich lediglich um eine „konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit“ gehandelt habe, die keinen Krankentagegeldanspruch begründe.
Die Entscheidung:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat im Berufungsverfahren der Klage stattgegeben. Die beklagte Versicherung legte hiergegen Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision zurück. Es entschied, dass die beklagte Versicherung dem Kläger auch für die weitere Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld zu zahlen hatte.
Nach Auffassung des BGH liegt Arbeitsunfähigkeit im Sinne der privaten Krankenversicherung (§ 1 Abs. 3 MB/KT 94) vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und infolge dessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann (Urteil vom 09.03.2011 – IV ZR 137/10).