Elternunterhalt bedeutet, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Können die pflegebedürftigen Eltern ihren Lebensbedarf mit ihrer Rente, dem eigenen Vermögen und dem Pflegegeld nicht decken und sind die Kinder dazu in der Lage, werden sie herangezogen, wenn es darum geht, die Eltern finanziell zu unterstützen.
Enkelkinder können dabei nicht zur Zahlung verpflichtet werden. Der Sozialhilferegress greift nur bei den Kindern. Hier wiederum kommen auch die Schwiegerkinder ins Spiel, denn wenn das Kind verheiratet ist, wird auch auf das Einkommen und Vermögen des Ehepartners geschaut.
Übernehmen die Sozialämter Zahlungen, gehen die Unterhaltsansprüche der Eltern gleichzeitig auf sie über. Die Ämter wenden sich dann an die Kinder.
Der Sozialhilfeträger fordert Angaben zum Einkommen und dem Vermögen des betreffenden Kindes oder der Kinder. Auf der Grundlage errechnet er dann, wie hoch der zu zahlende Unterhalt ist. Dem liegt eine komplizierte Berechnung zugrunde. Eigene Kinder spielen dabei ebenso eine Rolle wie z.B. auch die Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr. Zudem wird nicht nur das regelmäßige Einkommen, sondern auch das in der Regel über viele Jahre angesparte Vermögen in die Berechnung mit einbezogen.
Das Nettoeinkommen wird bereinigt. So können 5 % des monatlichen Bruttogehalts für die eigene Altersvorsorge zurückgelegt, also in der Verrechnung außen vorgelassen werden.
Zu berücksichtigen sind z.B. auch Kosten für Besuchsfahrten des Elternteils im Heim. Dieses prüft das Sozialamt aber nicht von sich aus, sondern nur, wenn das Kind die Besuchsfahrten auch schriftlich geltend macht.
Aufgrund vieler Fehler in der Berechnung ist eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll.