Die Werbung für ein Zahngesundheitsprogramm als „deutschlandweit das einzige Vollprogramm“, bei dem der Patient zahnärztliche Leistungen erhält, ist irreführend und damit unzulässig. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.
Im Einzelnen:
Die beklagte Firma aus Essen bietet Managementdienstleistungen im Gesundheitswesen an. Sie vermittelt Zahnpatienten aus den mit ihnen kooperierenden gesetzlichen Krankenversicherungen zahnärztliche Leistungen, die von der gesetzlichen Regelversorgung nicht umfasst sind und deswegen vom Patienten regelmäßig selbst bezahlt werden müssen. Die Beklagte bewarb das von ihr angebotene Zahngesundheitsprogramm im Internet unter anderem mit folgender Aussage: „Es ist deutschlandweit das einzige Vollprogramm, bei dem Sie umfangreiche Leistungen zur Zahnvorsorge (PZR, Kinderprophylaxe), Zahnerhaltung (Kunststofffüllungen), für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und für Implantate (auch Knochenaufbau und Sinuslift) erhalten.“
Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat diese Werbeaussage als in doppelter Hinsicht irreführend untersagt:
Zum einen stellte der Senat fest, dass die Werbung das allgemeine Publikum anspreche, welches an zahnärztlichen Leistungen interessiert sei, die nicht zur gesetzlichen Regelversorgung gehörten. Der so angesprochene Verbraucher werde durch die Werbeaussage irregeführt, weil der Eindruck vermittelt werde, dass das als „Vollprogramm“ bezeichnete Zahngesundheitsprogramm der Beklagten alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden zahnärztlichen Leistungen abdecke. Tatsächlich klammere das Programm aber konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen als wesentliche zahnärztliche Leistungen aus.
Zum anderen verstehe der Verbraucher die Werbeaussage der Beklagten so, dass das Zahngesundheitsprogramm der Beklagten das einzige ist, das die im Einzelnen aufgeführten Leistungen beinhaltet. Auch diese Alleinstellungsbehauptung der Beklagten sei unzutreffend, weil es nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin zumindest ein weiteres Zahnprogramm eines anderen Anbieters in dem von der Beklagten angebotenen Leistungsumfang gebe (Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Hamm vom 24.09.2014 – 4 U 64/13).