Nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2008 mit den Allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen 2008 ist es zu einer Änderung der Rechtslage auch im Hinblick auf die Entschädigungsleistung beim Fahrzeugdiebstahl gekommen. Vor der Reform führte die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zum völligen Wegfall der Entschädigungsleistung. Nunmehr kommt es auf den Einzelfall an, in welcher Höhe die Versicherung zu zahlen hat (so genannte Quotelung).
Regelmäßig wird die unzureichende Sicherung des Kraftfahrzeugschlüssels vor dem Zugriff unberechtigter Dritter als grob fahrlässig angesehen. Die Frage ist nun, wie die Quotelung entsprechend der Schwere des Verschuldens vorzunehmen ist. Hierbei ist ein Kriterium, wie sicher der Ort ist, an dem der Schlüssel aufbewahrt wurde. Zudem kommt es darauf an, ob der Kreis der Personen, die einen Zugriff hatten, begrenzt oder unbegrenzt ist. Letztlich kommt es bei der Kürzung auf die Würdigung der Gesamtumstände in objektiver und subjektiver Hinsicht an und es kann nicht von vornherein von einer hälftigen Teilung ausgegangen werden.
Beispiel: In einem entschiedenen Fall hatte die Klägerin während der Nachtschicht im Seniorenheim ihren Autoschlüssel in einen Korb gelegt, der in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum stand. Dort wurden der Schlüssel und dann ihr Fahrzeug von einem Unbekannten entwendet. Die Klage auf Entschädigung gegen ihre Kasko-Versicherung über die geleisteten 50 % hinaus blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht teilten die Auffassung des Versicherers, dass die Klägerin den Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt hat und eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 % gerechtfertigt ist. Hierbei spielte es auch eine Rolle, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, den Schlüssel in dem Spind einzuschließen, den sie ohnehin aufsuchen musste, um ihre Arbeitskleidung anzulegen.