Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem Fall einer Patientin, dass ein ärztliches Versäumnis als grober Behandlungsfehler zu bewerten ist und zur Haftung führt.
Das Gericht führte in seinem Urteil hierzu sinngemäß Folgendes aus:
Bei der Klägerin traten nach der Operation Schmerzen und Sensibilitätsstörungen auf, die das Pflegepersonal des Krankenhauses für 12.00 Uhr und 15.55 Uhr vermerkte. Diese Beschwerden hätten – beginnend mit ihrem Auftreten – engmaschig durch einen Neurologen kontrolliert werden müssen.
Nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme stehe fest, dass die ärztlichen Mitarbeiter der Klinik es versäumt haben, die Klägerin wegen nach der Operation aufgetretener Sensibilitätsstörungen an den Füßen in der medizinisch gebotenen Weise engmaschig neurologisch zu untersuchen.
Zwar rechtfertige die nach der Operation aufgetretene Symptomatik angesichts des intraoperativen Befundes mit engem Kontakt der Nerven zum Tumor zunächst eine abwartende, beobachtende Haltung der behandelnden Ärzte; allerdings war es zwingend erforderlich, eine kontinuierliche neurologische Untersuchung durch die über die Sensibilitätsstörung informierten Ärzte durchzuführen. Die danach erforderliche neurologische Kontrolldichte haben die ärztlichen Mitarbeiter des Krankenhauses nicht gewährleistet.
Das Schweigen der Dokumentation der Ärzte zu etwaigen neurologischen Untersuchungen der Klägerin spricht nach Auffassung des Gerichts dagegen, dass die Klägerin in der gebotenen Weise klinisch untersucht worden ist (OLG Hamm, 19.11.2007 – 3 U 83/07).