Für die Beurteilung, ob die Versicherung einen Schaden zu ersetzen hat, sollten Sie als geschädigter Versicherungsnehmer bereits frühzeitig Folgendes beachten:
- Versuchen Sie, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
- Rufen Sie im Falle eines Brandes die Feuerwehr an.
- Zeigen Sie jeden Einbruch oder Raub bei der Polizei an.
- Lassen Sie abhanden gekommene Sparbücher und andere Urkunden sofort sperren.
- Teilen Sie der Polizei bei Diebstahl eines versicherten Fahrrades dessen Hersteller, Marke und Rahmennummer mit.
- Schließen Sie bei Leitungswasserschäden sofort den Haupthahn.
- Lassen Sie zugefrorene Rohre, Heizkörper usw. nur durch einen Fachmann auftauen.
- Helfen Sie dem Versicherer bei der Feststellung von Ursache und Höhe des Schadens, indem Sie Auskünfte erteilen und Belege beibringen.
- Zeigen Sie dem Versicherer unverzüglich schriftlich an, wenn der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt wird.
Was im Schadensfall ersetzt wird:
Liegt keine Unterversicherung vor oder ist der Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung vereinbart, erhalten Sie z.B. in der Regel
- bei zerstörten oder abhanden gekommenen Gegenständen den Wiederbeschaffungs-preis (Neuwert),
- bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten, zzgl. einer evtl. Wertminderung, höchstens jedoch den Wiederbeschaffungspreis,
- bei Sachen, die bereits vor dem Schaden nicht mehr zu verwenden waren, den Betrag, den Sie als Verkaufspreis hätten erzielen können,
- für Wertsachen sowie ggf. für Fahrräder wird eine Entschädigung nur bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenze geleistet.