Rechtskalender – Januar 2013

Für die Beurteilung, ob die Versicherung einen Schaden zu ersetzen hat, sollten Sie als geschädigter Versicherungsnehmer bereits frühzeitig Folgendes beachten:

  • Versuchen Sie, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
  • Rufen Sie im Falle eines Brandes die Feuerwehr an.
  • Zeigen Sie jeden Einbruch oder Raub bei der Polizei an.
  • Lassen Sie abhanden gekommene Sparbücher und andere Urkunden sofort sperren.
  • Teilen Sie der Polizei bei Diebstahl eines versicherten Fahrrades dessen Hersteller, Marke und Rahmennummer mit.
  • Schließen Sie bei Leitungswasserschäden sofort den Haupthahn.
  • Lassen Sie zugefrorene Rohre, Heizkörper usw. nur durch einen Fachmann auftauen.
  • Helfen Sie dem Versicherer bei der Feststellung von Ursache und Höhe des Schadens, indem Sie Auskünfte erteilen und Belege beibringen.
  • Zeigen Sie dem Versicherer unverzüglich schriftlich an, wenn der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt wird.

Was im Schadensfall ersetzt wird:

Liegt keine Unterversicherung vor oder ist der Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung vereinbart, erhalten Sie z.B. in der Regel

  • bei zerstörten oder abhanden gekommenen Gegenständen den Wiederbeschaffungs-preis (Neuwert),
  • bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten, zzgl. einer evtl. Wertminderung, höchstens jedoch den Wiederbeschaffungspreis,
  • bei Sachen, die bereits vor dem Schaden nicht mehr zu verwenden waren, den Betrag, den Sie als Verkaufspreis hätten erzielen können,
  • für Wertsachen sowie ggf. für Fahrräder wird eine Entschädigung nur bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenze geleistet.

 

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.