Rechtskalender – Februar 2013

Der Fall:
Gegenstand des Rechtsstreits war ein Verkehrsunfall, bei dem außerorts an einer Kreuzung ein mit Sonderrechten fahrendes Rettungsfahrzeug mit einem anderen Kraftfahrzeug kollidierte.

Das Rettungsfahrzeug fuhr beim Überqueren der Kreuzung entgegen der regulären Fahrtrichtung, da der eigentlich vorgesehene Linksabbiegerstreifen blockiert war. Hierbei kam es zu dem Zusammenstoß mit dem Pkw.

Die Entscheidung:
Das Gericht entschied, dass der Fahrer des Rettungsfahrzeugs Sonderrechte in Anspruch nehmen durfte und von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit war.

Die allgemeinen Maßstäbe werden nach Auffassung des Gerichts insoweit abgeändert, als dass die anderen Verkehrsteilnehmer vorübergehend auf ihr Vorfahrtsrecht verzichten müssen, wenn sie die Sondersignale bemerken. Die Tatsache, dass das Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht in die Kreuzung einfuhr, verringerte die von dem Fahrer des Sonderfahrzeugs zu beachtende Sorgfalt, so dass er unter Benutzung eines für die Gegenfahrtrichtung vorgesehenen Abbiegestreifens in die Kreuzung einfahren durfte. Das Gericht betonte aber, dass der Einsatzfahrer trotzdem Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer nehmen muss.

Praxishinweis:
Für die Inanspruchnahme der Sonderrechte für Rettungsfahrzeuge ist es erforderlich, dass blaues Blinklicht und Martinshorn in Betrieb sind. Beide Warnvorrichtungen müssen gleichzeitig verwendet werden, um „freie Fahrt“ zu schaffen. Blaulicht ohne Martinshorn mahnt andere Verkehrsteilnehmer nur zu gesteigerter Aufmerksamkeit.

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.