Diese Änderung hat Auswirkungen auf den Selbstbehalt, der einem Unterhaltspflichtigen Kind gegenüber seinem Elternteil verbleibt.
Der angemessene Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinen Eltern ist nämlich erhöht worden.
Der angemessene Selbstbehalt beträgt nunmehr mindestens 1.600,00 €. In dem Selbstbehalt sind die Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 450,00 € enthalten.
Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.280,00 € angesetzt, soweit nicht der Anteil am Familienunterhalt höher ist.
Im Familienbedarf von mindestens 2.880,00 € (= 1.600,00 € + 1.280,00 €) sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 800,00 € (= 450,00 € + 350,00 €) enthalten.
Das darüber hinausgehende Einkommen kann in der Regel bis zur Hälfte und bei Vorteilen aus dem Zusammenleben mit einem Partner zu 45 % dem Mindestbehalt hinzugerechnet werden.
Die Änderung stellt keine verbindliche Regelung dar, sondern versteht sich als Orientierungshilfe, von denen je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss.
Fordert das Sozialamt von Ihnen als Kind Auskunft über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, sollte bei der Antwort genau darauf geachtet werden, dass Sie alle Ausgaben dokumentieren, die Sie für Ihren Lebensstandard benötigen.