Der Fall:
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte der Kläger von seinem Versicherer (Gebäudeversicherung) den Ersatz der Folgen eines Leitungswasserschadens, der während der Zeit der Renovierung der Immobilie auftrat. Der Versicherer lehnte seine Leistungspflicht angesichts der Arbeiten ab.
Die Lösung:
Vor dem Bundesgerichtshof konnte der Versicherer mit seiner Auffassung indes nicht durchdringen. Der Kläger bekam Recht!
Die Begründung:
Umbauarbeiten können in der Gebäudeversicherung zu einem Leistungsausschluss führen, schlichte Renovierungsarbeiten hingegen nicht.
Zwar sehen die Versicherungsbedingungen einen solchen Leistungsausschluss vor, wenn das Gebäude noch nicht bezugsfertig oder durch Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr nutzbar ist. Jedoch fallen Renovierungsmaßnahmen nicht unter den Begriff des „Umbaus“. Denn dieser Begriff ist so zu verstehen, wie er im Rahmen seiner wörtlichen Auslegung von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstanden werden darf.
Unter einem „Umbau“ sind daher über Renovierungsarbeiten hinausgehende tiefgreifende Veränderungen des versicherten Gebäudes zu verstehen. Über den Wortlaut hinausgehende Interpretationen kommen nicht in Betracht (so der BGH mit Beschluss vom 11.09.2013 – IV ZR 259/12).