Rechtskalender – Mai 2014

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann sich z.B. aus folgenden Gründen ergeben:

  • Sie verletzen sich bei einem häuslichen Unfall und haben eine private Unfallversicherung, bei der Schmerzensgeld als Leistung versichert ist,
  • Sie erleiden körperliche Schäden durch einen Arzthaftungsfehler,
  • Sie werden durch einen Hundebiss verletzt,
  • Sie erleiden körperliche Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls, den Sie nicht oder nur zum Teil verschuldet haben,
  • Sie werden Opfer eines tätlichen Angriffs,
  • Sie stürzen auf einem nicht ordnungsgemäß gesicherten öffentlichen Gehweg.

Praktische Tipps für den Fall, dass Sie Schmerzensgeldansprüche geltend machen wollen:
Sichern Sie die Beweise, indem Sie z.B. Fotos von den Verletzungen machen oder den Umständen, durch die es zu der Verletzung gekommen ist (z.B. nicht geräumter Gehweg).

Notieren Sie die Namen und Anschriften möglicher Zeugen für den Vorfall. Informieren Sie Ihre (Unfall-)Versicherung unverzüglich über den möglichen Versicherungsfall.

Lassen Sie sich ärztlich behandeln und eine Kopie der dokumentierten Behandlung aushändigen.
Fertigen Sie ein Protokoll über den Verlauf des schädigenden Ereignisses an sowie über den Heilungsprozess.
All diese Informationen können Ihnen später helfen, einen höchstmöglichen Schmerzensgeldbetrag von dem Schädiger bzw. dessen Versicherung zu erhalten.

Folgende Faktoren spielen unter anderem eine Rolle für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes: Das Alter des Geschädigten, sein Beruf, die tatsächliche Beeinträchtigung und etwaige Dauerfolgen, die Dauer des Heilungsprozesses und der Arbeitsunfähigkeit, Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse als Geschädigte®, der Grad des Verschuldens des Schädigers.

Bitte beachten Sie: Die Verjährungsfrist für Schmerzensgeldansprüche beträgt regelmäßig drei Jahre.

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.