Rechtskalender – Juli 2014

Rente ab 63:
Aus der Rente ab 63 wird schrittweise die Rente ab 65. Die Rente ab 63 gilt nur für Versicherte, die vor dem 01.01.1953 geboren sind und deren Rente nach dem 01.07.2014 beginnt und die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Diese Menschen können nun nach 45 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Für Versicherte, die nach dem 01.01.1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um zwei Monate. Wer also nach dem 01.01.1964 geboren wurde, kann nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Um Frühverrentungen zu vermeiden, werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente ab 63 nicht mehr mitgezählt es sei denn die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges sind durch Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht worden.

Mütterrente:
Die Mütterrente verbessert die soziale Absicherung von Rentnerinnen, die vor 1992 Kinder bekommen und erzogen haben. Sie erhalten einen weiteren Entgeltpunkt für jedes Kind zusätzlich zu ihrem bestehenden Rentenanspruch. Konkret bedeutet das: Mütter (ggf. auch Väter), die von der Regelung profitieren, erhalten pro Monat und Kind einen zusätzlichen (Brutto)Pauschalbetrag von 28,14 € in den alten bzw. 25,74 € in den neuen Bundesländern. Das entspricht aufs Jahr gerechnet Brutto-Aufschlägen von ca. 338,00 € (alte Bundesländer) bzw. ca. 309,00 € (neue Bundesländer). Diejenigen, die noch nicht in Rente sind, erhalten für ihre spätere Rente ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit gutgeschrieben.

Erwerbsminderungsrente:
Menschen, die ab dem 01.07.2014 in Erwerbsminderungsrente gehen, werden besser abgesichert, da sie dann so gestellt werden, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger als bisher gearbeitet hätten. Von dieser Verbesserung profitieren Rentenzugänge ab dem 01.07.2014 in die Erwerbsminderungsrente im Alter von unter 62 Jahren. Außerdem wird künftig geprüft, ob der Antragsteller in den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der Erwerbsminderung Einkommenseinbußen hatte (z. B. weil er in dieser Zeit schon häufig krank war). Ist das der Fall und mindern sie die Rentenansprüche, fallen sie künftig aus der Berechnung heraus.

Reha-Budget:
Rückwirkend zum 01.01.2014 wird das jährliche Reha-Budget dadurch um und 100 Millionen Euro erhöht. Diese zusätzliche Erhöhung steigt auch bis zu 233 Millionen Euro im Jahr 2017.

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.