Der Fall:
Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Lebensversicherung. Eingeschlossen war eine Unfalltod-Zusatzversicherung mit einer Versicherungssumme von 52.000,00 €.
Bei einem häuslichen Sturz erlitt der zu diesem Zeitpunkt 75-jährige Versicherungsnehmer am 06.07.2011 einen Oberschenkelknochenbruch links. Er wurde operiert. Anschließend entwickelten sich im Krankenhaus Dekubitus-Geschwüre im Bereich der linken Ferse und des linken Unterschenkels. Diese führten zu einer Unterschenkelamputation und in der Folgezeit zu einer Sepsis, an welcher der Versicherungsnehmer am 21.08.2011 verstarb.
Die Tochter des Klägers verklagte die Versicherung, nachdem diese die Regulierung mit der Begründung abgelehnt hatte, der Versicherungsnehmer habe Vorerkrankungen gehabt, die in erheblichem Umfang für den Tod mitursächlich geworden seien.
Die Lösung nach der Rechtsprechung:
Ein von dem Landgericht eingeholtes medizinisches Gutachten ergab, dass die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten vorlagen. Dennoch kürzte das Landgericht mit Urteil vom 21.06.2013 die Leistung auf die Hälfte mit dem Argument, die Vorerkrankungen seien mitursächlich für den Tod geworden.
In der Berufungsinstanz verurteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Versicherung in vollem Umfang (Urteil vom 03.04.2014, Az.: 9 U 123/13).
Zur Begründung gab das Gericht an, die Voraussetzungen für eine Kürzung der Leistung wegen einer mitwirkenden Verursachung durch Vorerkrankungen lägen nicht vor. Hierfür hätte die Versicherung den Beweis erbringen müssen, was aber unterblieben sei. Zwar habe der Versicherungsnehmer unter einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz gelitten und es bestanden weitere Vorerkrankungen, insbesondere eine arterielle Verschlusskrankheit; der erforderliche Nachweis durch die Versicherung sei aber nicht erbracht. Es lasse sich nämlich zumindest nicht ausschließen, dass im Krankenhaus entstandene Druckgeschwüre mit anschließender Sepsis auch ohne die Vorerkrankungen zum Tod des Versicherungsnehmers geführt hätten. Dieses habe der Sachverständige bestätigt.