Der Fall:
Am 21.06.2008 wurde eine Frau von dem Hund des Beklagten auf dem Campingplatz in den Oberschenkel gebissen. In der Folgezeit kam es zu einer Entzündung der Bissverletzung, weshalb sie u. a. im Krankenhaus stationär behandelt wurde. Für die Gesundheitsbehandlung der verletzten Frau entstanden der gesetzlichen Krankenversicherung unstreitig Kosten i.H.v. 4.031,07 €, die von der Haftpflichtversicherung des Schädigers ausgeglichen wurden.
In dem hier zu entscheidenden Fall ging es um die Klage der gesetzlichen Krankenversicherung, mit der sie die Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren forderte. Der von der Krankenversicherung beauftragte Rechtsanwalt hatte mit der Haustierversicherung und der Haftpflichtversicherung des Schädigers korrespondiert. Er hatte die Erstattung der angefallen Kosten der Behandlung unter Fristsetzung geltend gemacht. Der Versicherer hatte sodann noch zusätzliche Unterlagen angefordert. Mit weiterem Schreiben hatte der Rechtsanwalt unter Übersendung der geforderten Unterlagen die Erstattung seiner Rechtsanwaltsgebühren verlangt. Der Haftpflichtversicherer wandte ein, es habe noch kein Verzug bestanden und außerdem hätte es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedurft, da die Krankenversicherung über eigenen rechtlichen Sachverstand verfüge.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht Zossen entschied mit Urteil vom 14.03.2013 (Az. 5 C 257/2011), dass der Klägerin (gesetzliche Krankenversicherung) gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zusteht.
Es argumentierte, nach gefestigter Rechtsprechung dürfe ein Geschädigter für die Verwirklichung seines Schadensersatzanspruchs aus den §§ 823 ff. BGB die Tätigkeit eines Rechtanwalts in Anspruch nehmen. Die insofern entstandenen Kosten seien durch das schädigende Ereignis adäquat kausal verursacht. Es komme nicht darauf an, dass die weiteren Voraussetzungen des Verzuges gegeben seien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB zu Grunde liege, so dass auch bei einem gesetzlichen Übergang der Ansprüche die Krankenkasse insoweit nicht schlechter stehen solle als der Geschädigte selbst.
Da die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auch nicht zu den ureigensten Aufgaben der Klägerin als Krankenkasse gehöre, habe sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen dürfen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sei insoweit zweckmäßig und erforderlich gewesen.