Rechtskalender – Dezember 2014

1. Sind Sie gesetzlich krankenversichert, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Auskunft über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten stellen (sog. Patientenquittung). Die Krankenkassen informieren sich hierüber bei den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen und leiten die Angaben an den Versicherten weiter. Eine Mitteilung an die Leistungserbringer darüber, dass Sie den Antrag gestellt haben, ist nicht zulässig.

Die Krankenkassen können in ihrer Satzung das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln.

2. Sie haben auch einen Anspruch auf Auskunft über die in Anspruch genommenen Leistungen direkt gegenüber den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, ärztlich geleiteten Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten. Das gilt auch für die vertragszahnärztliche Versorgung. Sie können sich entweder vom behandelnden Arzt direkt im Anschluss an die Behandlung eine Patientenquittung ausstellen lassen oder nach Ablauf des Abrechnungsquartals.

Der Versicherte hat für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung eine Aufwandspauschale in Höhe von 1,00 € zzgl. Versandkosten zu entrichten. Das Nähere regelt die kassenärztliche Bundesvereinigung.

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.