Rechtskalender – Mai 2015

Bei dem Verdacht auf einen Geburtsschadensfall bedarf es dann der juristischen und medizinischen Prüfung, ob ärztliche Behandlungsfehler oder Fehler des nicht ärztlichen Hilfspersonals (z.B. Hebamme) unterlaufen sind, die eine Haftungsverpflichtung des Arztes, Krankenhausträgers oder z.B. der Hebamme begründen können.

Fehler können schon während der Schwangerschaft passieren, treten aber auch häufig bei der Geburt und im Rahmen der Erstversorgung nach der Geburt auf.

Es muss geklärt werden, inwieweit ärztliches Verhalten oder das Verhalten des Hilfspersonals vom geltenden Standard für die Behandlung abwich, ob die eingetretenen Gesundheitsschäden hierauf beruhen und wie diese zu beziffern sind. In Betracht kommen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche für das geschädigte Kind.

Beispiel für einen Behandlungsfehler bei einer Frühgeburt:

Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte den Beklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 70.000,00 €, nachdem dieser es bei Erwartung einer Frühgeburt – grob fehlerhaft -unterließ, die Kindesmutter frühzeitig in ein Zentrum der Maximalversorgung verlegen zu lassen. Hierdurch erlitt das Kind einen Hirnschaden und ausgeprägte psychomotorische Entwicklungsverzögerungen.

Die in dem Fall beauftragten Sachverständigen bestätigten, dass die Geburt eines Kindes vor der 28. Schwangerschaftswoche und/oder mit einem Geburtsgewicht von unter 1.000 g in einem Zentrum der Maximalversorgung anzustreben ist. Dieses begründeten sie damit, dass es sich bei solchen extrem früh geborenen Kindern um Kinder der höchsten Risikostufe handele. Durch das Vorhalten eines fachlich spezialisierten Personals sei die Erstversorgung des unreifen Frühgeborenen sicherer und durch die Verlegung der Kindsmutter vor der Geburt könne der Transport mit den möglichen Kreislaufbeeinträchtigungen vermieden werden.

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.