Rechtskalender – Dezember 2015

Welche Versicherung bei Sturmschäden zahlt:

Wenn ein Sturm (d.h. mindestens Windstärke 8) Schaden an einem Haus verursacht hat, ist fraglich, welche Versicherung für den Schaden aufkommen muss. Dem Geschädigten ist zu empfehlen, sowohl seine Wohngebäude- als auch seine Hausratversicherung unverzüglich über den Schadensfall zu informieren. Die Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel die Schäden am Haus selbst ab. Die Hausratversicherung kommt für Schäden an der Einrichtung auf (z.B. wenn der Sturm ein Loch im Gebäudedach verursacht und Regenwasser eindringt, das anschließend die Möbel beschädigt). Fallen Bäume oder Dachziegel sturmbedingt auf das eigene Auto, haftet in der Regel die Teil- oder Vollkaskoversicherung des Halters des Autos.

Anspruch auf Duplikat von Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen:

Entscheidend für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Versicherer sind der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. Im Schadensfall findet der Versicherungsnehmer häufig seine Versicherungsunterlagen nicht oder nicht vollständig wieder. Er hat dann einen Anspruch darauf, dass sein Versicherer ihm Duplikate hiervon aushändigt. Dieses ist für den Versicherungsnehmer in der Regel kostenfrei.

Wann die Selbstbeteiligung bei einer Rechtsschutzversicherung erstattet wird:

Versicherte Personen bekommen in einem Versicherungsfall die Selbstbeteiligung im Rahmen ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet, wenn der Anspruchsgegner auch nur einen Teil der Kosten zu tragen hat (so genanntes Quotenvorrecht). Dieses kommt z.B. häufig bei Verkehrsunfällen vor.

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Sabine Hippel gerne zur Verfügung.