Psychische Schäden nehmen immer stärker zu. So hatte sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) erneut intensiv mit psychischen Erkrankungen auseinanderzusetzen.
Der Fall:
Der Fahrer des bei dem Beklagten versicherten Pkw fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit und alkoholisiert. Er kam in einer langgezogenen Linkskurve auf die Gegenfahrbahn, wo ihm der Kläger und dessen Ehefrau auf ihren beiden Motorrädern entgegen kamen. Der Pkw-Fahrer fuhr noch an dem vorne fahrenden Mann vorbei, erfasste aber dessen Ehefrau, die bei dem Unfall tödliche Verletzungen erlitt. Der Kläger beobachtete den Unfall im Rückspiegel seines Motorrades. Er selbst war in unmittelbare Lebensgefahr geraten, da das Auto ihn zuvor nur knapp verfehlt hatte.
Der behandelnde Arzt diagnostizierte bei dem Kläger eine akute Belastungsreaktion. Der Kläger litt unter Angstzuständen, Schweißausbrüchen und Zittern im Straßenverkehr. Auf ärztlichen Rat hin zog er aus der Familienwohnung aus und gab seinen Beruf als Lkw-Fahrer auf.
Die Entscheidung:
Der BGH geht grundsätzlich davon aus, dass der Kläger nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Schädiger hat. So differenziert der BGH zwischen der einen Situation, in der die psychische Beeinträchtigung auf der direkten Beteiligung an dem Unfall oder dem Miterleben des Unfalls beruht und der anderen Situation, bei der die psychischen Beeinträchtigungen durch die Unfallnachricht selbst ausgelöst wurden.
Auch ist von Bedeutung, dass die eingetretenen gesundheitlichen Folgen deutlich über die gesundheitlichen Auswirkungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung beim Unfalltod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sah das Gericht vorliegend als gegeben an.